die ordnungsgemasse umlage von betriebs und neben
en, dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Nur die, die im Rahmen der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelistet sind, sind zulässig. Diese umfassen beispielsweise: Heizkosten und Warmwasserkosten (sofern im Mietvertrag gere